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   BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 8/87   

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https://dejure.org/1988,5635
BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 8/87 (https://dejure.org/1988,5635)
BSG, Entscheidung vom 31.05.1988 - 2/9b RU 8/87 (https://dejure.org/1988,5635)
BSG, Entscheidung vom 31. Mai 1988 - 2/9b RU 8/87 (https://dejure.org/1988,5635)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - Ablehnung - Unrichtigkeit - Positives Tun des Betroffenen - Unterlassen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 282
  • NZA 1989, 155
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 26.01.1988 - 2 RU 5/87

    Beitragserstattungsanspruch - Anwendbarkeit der Verfallklausel - Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 8/87
    Diese Vorschrift ist, wie der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 26. Januar 1988 - 2 RU 5/87 - entschieden hat, auf Beitragsbescheide der BG anzuwenden, weil der Gesetzgeber des SGB X im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen bewußt auf Sonderregelungen verzichtet hatte.

    Das Berufungsgericht meint allerdings, eine Berichtigung der Beitragsbescheide zu Gunsten der Klägerin mit der Folge einer nach § 26 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) vorzunehmenden Beitragserstattung (Urteil des Senats vom 26. Januar 1988 aaO) komme nicht in Betracht, weil die Klägerin den zu hohen Beitragsansatz selbst zu verantworten habe.

  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

    Auszug aus BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 8/87
    Schließlich kann die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides zu Gunsten des Steuerpflichtigen nicht einmal dann bewirkt werden, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung sich nachträglich ändert (BFH, Großer Senat, Beschluß vom 23. November 1987 - GrS 1/86 - BB 1988, 470).
  • BSG, 30.01.1985 - 1 RJ 2/84

    Ablehnung eines Rentenantrages - Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung - Rücknahme

    Auszug aus BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 8/87
    Voraussetzungen ist bei Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein nicht begünstigender Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sogar für die Vergangenheit zurückzunehmen (BSGE 57, 209, 210 = SozR 1300 § 44 Nr. 13; BSGE 58, 27, 30 f = SozR 1300 § 48 Nr. 12 mwN).
  • BSG, 25.10.1984 - 11 RAz 3/83

    Rechtswidriger Verwaltungsakt - Damalige Rechtsprechung des BSG - Nachträgliche

    Auszug aus BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 8/87
    Voraussetzungen ist bei Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein nicht begünstigender Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sogar für die Vergangenheit zurückzunehmen (BSGE 57, 209, 210 = SozR 1300 § 44 Nr. 13; BSGE 58, 27, 30 f = SozR 1300 § 48 Nr. 12 mwN).
  • BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 123.83

    Verwaltungsakt - Rückwirkende Rücknahme - Leistungsrecht -

    Auszug aus BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 8/87
    Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (BVerwGE 71, 220, 227).
  • BSG, 27.09.2023 - B 2 U 13/21 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts -

    Damit ist sichergestellt, dass die sozialen Rechte im Sinne des Effektuierungsgrundsatzes in § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB I und in Ausprägung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) möglichst weitgehend verwirklicht werden (zum sozialrechtlichen effet utile s BSG Urteile vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 70, RdNr 34 und vom 31.5.1988 - 2/9b RU 8/87 - BSGE 63, 214, 218 = SozR 1300 § 44 Nr. 34) .

    Dafür spricht vor allem, dass § 44 SGB X dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) und auf das Gebot der Sozialrechtsoptimierung (§ 2 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB I; BSG Urteile vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 4115 Nr. 1, RdNr 19, vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 70, RdNr 34 und vom 31.5.1988 - 2/9b RU 8/87 - BSGE 63, 214, 218 = SozR 1300 § 44 Nr. 34) den Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit einräumt (BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 18, RdNr 12).

  • LSG Hessen, 20.05.2011 - L 7 SO 92/10

    Sozialhilfe - Zugunstenverfahren - kein Ausschluss der Rücknahme des

    Der Fall sei nicht mit dem vom BSG in dem Urteil vom 31.05.1988, Az.: 2/9b RU 8/87 entschiedenen Fall vergleichbar, in dem der Kläger von dem Beklagten geforderten Mitwirkungshandlungen nicht nachgekommen war.

    Nicht erfasst werden dagegen Fälle des vorsätzlichen Schweigens, weil der Ausnahmetatbestand des Abs. 1 Satz 2 nicht als Sanktionsgrundlage für die unzureichende Mitwirkung von Beteiligten angesehen werden kann, (vgl. Urteil des BSG vom 31.05.1988, Az.: 2/9b RU 8/87, v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010 § 44 Rn. 19; Waschull in Dierins/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl. 2010 § 44 Rn. 47; Pickel/Marschner, SGB X, Std. 02/11, § 44 Rn. 32; a.A. Vogelsang in Hauck/Noftz, Std. Dez. 2010, § 44 Rn. 21 der den Fall aktiven Verschweigens gleichsetzt, wenn beide Verhaltensformen ihrem sozialen Sinngehalt nach vergleichbar sind).

  • VG Würzburg, 09.03.2023 - W 3 K 21.1681

    Wohngeld, Rücknahme eines Versagungsbescheids, Nachzahlung, zeitliche Grenzen,

    Jedenfalls für die streitgegenständliche Konstellation ist daher der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darin zu folgen, dass das Unterlassen einschließlich der Verweigerung von Angaben für die Erfüllung des Tatbestands des § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht ausreicht (BSG, U.v. 31.5.1988 - 2/9b RU 8/87 - juris Rn. 15; vgl. ferner HessLSG, U.v. 20.5.2011 - L 7 SO 92/10 - juris Rn. 32; Fichte in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann (Hrsg.), Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021, § 48 SGB X Rn. 18; Winkler in BeckOK SozR, 67. Ed. Stand 1.12.2022, § 31 WoGG Rn. 8).
  • SG Gelsenkirchen, 25.07.2019 - S 53 AS 1133/18
    Dennoch wird dem Aspekt der materiellen Rechtmäßigkeit - hier sogar gegenüber der Bestandskraft - höheres Gewicht beigemessen (vgl BSG, Urteil vom 31.05.1988 - 2/9b RU 8/87 - juris; SG Leipzig, Urteil vom 29.05.2018 - S 7 AS 2665/17 -, Rn. 81 - 87, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.04.2013 - L 3 AS 2803/11
    Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Gewährung (höherer) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und Heizung scheitert vorliegend nicht bereits daran, dass der Kläger im Rahmen der Antragsformulare weder Kosten für Unterkunft und Heizung geltend gemacht hat noch anderweitig einen Hinweis auf anspruchsbegründende Umstände getätigt hat, da selbst ein vollständiges Schweigen zur Annahme einer Verursachung i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht ausreicht, wenn der Betroffene dadurch eine Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1988 - 2/9b RU 8/87 - veröffentlicht in juris).
  • SG Hamburg, 07.03.2011 - S 53 AS 2006/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 31.05.1988, 2/9b RU 8/87) ein schuldhaftes Unterlassen des Betroffenen hierfür nicht ausreicht.
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